Beiträge

Für die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben der Sielacht Rheiderland ist der Verband auf die Hebung von Beiträgen angewiesen.

Als Eigentümer eines Grundstücks im Verbandsgebiet sind Sie ein dingliches Verbandsmitglied. Als Beitragsmaßstab gilt die Flächengröße ohne Rücksicht auf den Zustand oder den Ertragswert der Fläche. Die Hebung von Mindestbeiträgen ist gesetzlich zulässig.

Die Sielacht Rheiderland hebt einen Mindestbeitrag von 25,- € bzw. einen ha-Beitrag von ebenfalls 25,- € je Hektar/Jahr.

Ein Mindestbeitrag ist vom denjenigen Grundstückseigentümer zu zahlen, auf dessen Grundstück bei Anwendung des sonstigen Beitragsverhältnisses nur ein so geringer Beitrag entfiele, dass die Hebung nicht einmal durch das Mitglied verursachte Verwaltungskosten abdeckte, dessen Grundstück jedoch eigentlich einen höheren Vorteil durch die Verbandsaufgabe der Entwässerung erfährt. Dies trifft auf kleine Grundstücke zu, vor allem in den besiedelten Bereichen, die besonders stark vom Schutz vor Vernässung profitieren. Beim Mindestbeitrag, der in § 101 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes geregelt ist, hat der niedersächsische Gesetzgeber zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten eine bestimmte Höhe vorgegeben, nämlich in der Regel die Höhe des ha-Satzes, mit dem sich der normale Flächenbeitrag berechnet. Um den Mindestbeitrag bei den sehr stark von der Wasserlast betroffenen Verbänden mit sehr hohen Beiträgen nicht zu hoch werden zu lassen, hat der Gesetzgeber die maximale Höhe des Mindestbeitrages auf 25,- € pro Jahr begrenzt. Für jeden Unterhaltungsverband ergibt sich der ha-Satz durch die Verteilung der Kosten der Gewässerunterhaltung auf die Verbandsfläche. Für die Sielacht Rheiderland beträgt der ha-Satz für das Jahr 2023 25,- €. Der Mindestbeitrag für das Jahr 2023 ist daher nach dem NWG in gleicher Höhe festzulegen, es sind also 25,- € pro Jahr für den Schutz des Grundstücks vor Vernässung zu zahlen.

Je nach Grad der Versiegelung wird zusätzlich ein Erschwernisbeitrag erhoben. Ein Erschwernisbeitrag ist vom Mitglied zusätzlich zum normalen Flächenmaßstab dann zu zahlen, wenn Besonderheiten des Grundstücks zu einem verstärkten oder erhöhten Wasserabfluss führen und dadurch erhöhte Unterhaltungsaufwendungen beim Verband entstehen. Dies ist insbesondere bei versiegelten Grundstücken der Fall, weil durch die Verdichtung der Erdoberfläche das Wasser nicht normal versickern und verdunsten kann, wie es bei „grünen“ Grundstücken möglich ist. Mit der Novellierung des Niedersächsischen Wassergesetzes (Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes und des Niedersächsischen Fischereigesetzes vom 26.04.2007, Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt 2007, S. 144) hat der niedersächsische Gesetzgeber die Art und Weise der Berechnung der Erschwernisbeiträge geändert. Es wurde eine Tabelle (Anlage 6 zu § 101 Abs. 3 Satz 4) im Niedersächsischen Wassergesetz eingefügt, die die zahlungspflichtigen Grundstücke aufgeteilt nach Nutzung (Katasterdaten) und Versiegelungsgrad enthält. Nach dieser Tabelle sind die Erschwernisbeiträge zu heben. Dabei ist die Höhe des Erschwernisbeitrages an den Grad der Versiegelung geknüpft. Der Erschwerniszuschlag wird als zusätzlicher ha-Satz zum normalen Flächenbeitrag ausgedrückt. Der ha-Satz ergibt sich aus der Verteilung der Gewässerunterhaltungskosten auf die Verbandsfläche, ist also ein objektiver Wert. Für leicht versiegelte Grundstücke (z. B. Sportflächen) müssen 1 ha-Satz, für mitteldicht versiegelte Grundstücke (z. B. Straßen) 2,5 ha-Sätze und für stärker versiegelte Flächen (z. B. bebaute Grundstücke) 4 ha-Sätze zusätzlich zum normalen ha-Satz als Beitrag gezahlt werden. Beispielsweise muss ein stärker versiegeltes Gewerbegrundstück also 1 normalen ha-Satz nach dem Flächen-maßstab und 4 ha-Sätze zusätzlich als Erschwernisbeitrag zahlen, insgesamt also den fünffachen ha-Satz.
Bei den genannten Faktoren ist bereits berücksichtigt, dass viele Grundstücke natürlich nicht gänzlich versiegelt sind und/oder teilweise über Entwässerungs- und Versickerungsvorrichtungen verfügen. Die Erschwernisfaktoren sind daher im Vergleich zu dem wirklich stattfindenden Abfluss von versiegelten Flächen sehr gering ausgefallen. Beispielsweise fließt von betonierten Flächen das Wasser 20-mal stärker und schneller ab als bei unversiegelten Flächen; statt dem Erschwernisfaktor 20-facher normaler Beitrag ist aber laut Gesetz eben nur der 4-fache Erschwernisbeitrag zu heben. Die Versickerungseinrichtungen an Straßen und Grundstücken sind nur auf regelmäßig wiederkehrende gewöhnliche Regenereignisse berechnet, helfen jedoch bei der Rückhaltung bei den die Gewässer besonders belastenden mittleren und starken Regen wenig, so dass sie die Berechtigung von Erschwerniszuschlägen nicht ausschließen. Die Vorgaben in der Neuregelung im Niedersächsischen Wassergesetz sind abschließend und zwingend. Der Verband kann an den Höhen der Erschwerniszuschläge für die bezeichneten Grundstücke nichts ändern; ihm ist auch kein Ermessen eingeräumt, bestimmte Grundstücke mit anderen Erschwernishöhen zu versehen oder Grundstücke aus der Tabelle nicht zu veranlagen. Die Zahlungspflicht folgt also sozusagen direkt aus dem Gesetz.

Für die Reinigung der Gewässer III. Ordnung in den ehemaligen Flurbereinigungsgebieten Boen und Wymeer, die nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens der Sielacht Rheiderland zur Unterhaltung übergeben worden sind, wird ein jährlicher Sonderbeitrag nach Unterhaltungsaufwand zusätzlich zum Jahresbeitrag gehoben.

Bei den Beiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge. Eine zeitliche Aufteilung des Jahresbeitrages durch die Sielacht Rheiderland ist nicht vorgesehen.